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GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER GARTENMEDIEN GmbH & Co. KG (GM)

Grundsätzliche Ausgangsbasis für alle Lieferungen und Leistungen der GartenMedien GmbH & Co. KG (GM) sind immer die unten stehenden AGB's "ALLGEMEIN".

Die Verwendung unserer verkaufsunterstützenden Produkte, wie z.B. Kataloge, Broschüren, Sortenschilder, usw. ist ausschließlich für die informelle Unterstützung des Verkaufs regulärer Originalware gestattet (s. Anlage G Agentursarbeiten/Verlagstätigkeit, Einhaltung Schutzrechte Dritter).

Auf der oberen Menü-Auswahlleiste finden Sie alle weiteren Anlagen für die verschiedenen Leistungssegmente.

AGB's "ALLGEMEIN"

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der GartenMedien GmbH & Co. KG

(Version V102__20121022.doc)

1    Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag der GartenMedien GmbH & Co. KG (GM). Dies gilt auch dann, wenn GM anderslautenden Bedingungen des Bestellers nicht ausdrücklich widerspricht. Nebenabreden, Änderungen und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Lieferungen an Nichtkaufleute kann diese schriftliche Bestätigung auch entfallen. Der Nachweis einer im Einzelfall spezifischen Auftragsbasis bleibt dem Kunden unbenommen. Gewerbliche Auftraggeber sind damit einverstanden, von der GM in den aktuellen Referenzmedien (Katalog, Internet, ...) in allgemeiner Kurzform inklusive Logo angeführt zu werden.

2    Lieferungen und Leistungen
Lieferungen und Leistungen erfolgen zu unseren aktuellen, am Tag der Lieferung gültigen, Preisen.
Bei schriftlichen Angeboten gilt die im Angebot genannte Bindefrist ab Angebotserstellung, ansonsten sind die Angebote freibleibend. Abverkauf behalten wir uns grundsätzlich vor. Auftragseingänge gelten erst nach Erstellung einer schriftlichen Auf­trags­be­stätigung (AB) im Leistungs- und Lieferumfang als angenommen und akzeptiert. 
Der Inhalt der Angebote ist auch nach der Angebotsphase vertrau­lich zu behandeln. Alle Rechte an den Angeboten bleiben bei uns.
Kostenvoranschläge werden mit den zum Zeitpunkt der Anfrage gel­tenden Konditionen geschätzt und erstellt.
Bei Standardprodukten mit Listenpreisen erfolgt die Berechnung auf Grundlage der im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer. Ältere Preislisten verlieren mit der Erscheinung einer Neuen ihre Gültigkeit.
Bei kundenspezifischen Lösungen wird auf der Basis unserer AB abgerechnet. Eine Be­rech­nung der Mehr­wertsteuer unterbleibt nur in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung bewiesenermaßen gegeben sind und dies aus­drücklich gewünscht ist.
Die Berechnung rapportierfähiger oder erbrachter Mehrlei­stungen er­folgt nach den aktuellen Verrechnungssätzen zuzüglich Mehrwert­steuer. Ein logisch aufgebauter schriftlicher Rapport genügt hier.
Bei für den Kunden speziell gedruckten Erzeugnissen können produktionstechnisch bedingt Mehr- oder Minderliefermengen von bis zu 10% auftreten. Sofern nicht anders vereinbart, wird die tatsächliche Liefermenge berechnet. 

3    Lieferung und Termine
Bei gemeinsamen Projekten mit dem Kunden erhält GM kostenfrei und termingerecht die notwendige Mitwirkung und Unterstützung des Kunden in personeller und sachlicher Hinsicht. Bei Nichterfüllung ver­längern sich die Lieferzeiten angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung. Auch Anforderungen des Kunden an Pro­grammierung, Lieferung oder Organisation, die nicht durch das Pflich­tenheft oder den Vertrag abgedeckt sind, werden so behandelt.
Für Teillieferungen bzw. abgrenzbare Teilleistungen sind ent­sprech­ende Abrechnungen analog dem Fertigstellungsgrad immer zulässig.
Verursacht der Kunde eine nicht vorübergehende Verzögerung der Aus­lieferung, der Inbetriebnahme, der Abnahme oder anderer verein­barter Leistungen, so gelten in bezug auf die Fälligkeit der Zahlungen die in der Auftragsbestätigung (AB) genannten Liefer-/Inbetriebnahme- und Abnahmetermine. Die Berechnung der entstehenden Mehrkosten bleibt der GM unbenommen. Die Berechnung der vereinbarten Rest­summe erfolgt in Anpassung an die allgemeine Teuerungsrate und der zwi­schen­­zeitlich durch die Lagerung und Verzögerung verursachten Kosten.
Bei schuldhafter Nichteinhaltung der Lieferfristen durch den Auftrag­nehmer (AN) kann der Auftraggeber (AG) nach Verstreichen einer ange­mes­senen Nachfrist (in der Regel 4 Wochen) Verzugsentschädigung von 0,5% pro vollendeter Woche, insgesamt maximal 5% der Vergütung des Teils der Leistung verlangen, der wegen nicht erfolgter Fertig­stellung nicht genutzt werden kann. Das Recht des Auftraggebers, nach Ablauf einer weiteren Nachfrist bei nicht absehbarer Fertigstellung vom Ver­trag zurückzutreten, bleibt davon unberührt. Weitergehende An­sprüche sind - außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – ausge­schlossen.
Alle im Rahmen der Angebotsphase erstellten Unterlagen sind Eigen­tum der GM. Dies betrifft ebenfalls die Rechte der Verwertung. Die Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zugänglich gemacht werden. Bei kundenspezifischen Entwicklungen ist die Entwicklung und Vermarktung ähnlicher Produkte durch GM nicht untersagt. Zu der Angebots- und Auftragsabwicklung gehörige Zeichnungen, Programme und andere Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben. Unterlagen des Bestellers dürfen ohne weitere Abmachung zur Erstellung des Angebotes Dritten überge­ben werden.

4    Versand, -abwicklung
Die Lieferung erfolgt ab Werk, ohne Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme, zzgl. Verpackungs-/Versandkosten, bis Bordsteinkante. Der Transport der Ware erfolgt ohne anderslautende Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Auf Kosten des Kunden kann eine Transportversicherung abgeschlossen werden. Die Wahl des Versanddienstleisters (VD) obliegt GM. Der Kunde erklärt sich mit der Bestellung bei GM damit einverstanden, dass die Email-Adresse des Kunden an den VD zur Versandabwicklung weitergeleitet wird.

5    Zahlungsbedingungen
Ohne anders von uns festgelegte Zahlungsbedingungen wird die Vergütung jeweils in Rechnung gestellt:

Bei kundenspezifischen Aufträgen:
- 30% nach unserer Auftragsbestätigung
- 30% nach Fertigstellung von 2/3 des vereinbarten Lieferumfanges
- 30% nach Erklärung der Lieferbereitschaft 
- Schlussrechnung nach Lieferung und Abnahme
zahlbar rein netto jeweils 14 Tage nach Rechnungsstellung.

Standardprodukte liefern wir per Nachnahme zuzüglich Versandkosten.
Bei Softwarelieferungen wird ohne andere Vereinbarung der Ein­fach­heit halber der Fertigstellungsgrad linear zur Lieferzeit angenom­men. Bei er­höh­ten Vorleistungen sichert der Kunde eine angemessene Er­hö­hung der Erstzahlung bis zu max. 50% zu. 
Die zeitliche Minderung von Garantie- und Gewährleistungsansprü­chen durch die Benutzung beigestellter Geräte und Materialien des AG, z.B. in der Entwicklungsphase, wird ohne ausdrückliche Vereinbarung von der GM nicht kompensiert.
Zahlungen sind ohne Abzug frei Zahlstelle der GM 14 Tage nach Rechnungsdatum zu leisten. Als Zahlung gilt erst der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem GM-Geschäftskonto. Nebenkosten aller Art gehen zu Lasten des Kunden. Im Falle des Zahlungsverzuges wer­den Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet, bis der Betrag auf dem Konto ein­trifft. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines geringeren Scha­dens unbenommen.
Mängelrügen des Kunden berühren Fälligkeiten des Kaufpreis­an-spruches nicht. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde (falls er Unter-nehmer ist) nur hin­sichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festge­stel­lter Forderungen aus dem selben Vertragsverhältnis geltend ma­chen. 

6    Nutzungs- und Sicherungsrecht
Bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche gegenüber dem AG bleibt bei Unternehmern das Eigentum an allen ihm gelieferten Waren uns vorbehalten. Bei Übersicherung von mehr als 20 % geben wir das Sicherungsgut insoweit frei. Der Kunde ist nicht berechtigt, Gegenstände, an denen wir uns das Eigentum vorbehalten haben, an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Zugriffsversuchen Dritter wird der Kunde auf das Eigentum von GM hin­weisen und GM mittels Einschreibebrief unverzüglich benach­richtigen. Der Kunde trägt alle Kosten zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf das Sicherungsgut und zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware, insbesondere auch die Kosten einer Drittwiderspruchsklage.
Ein Rücknahmerecht besteht auch bei nicht pfleglicher Behandlung der Ware und Leistung. Dieses bedeutet bei Unternehmern nicht den Rück­tritt vom Vertrag.
Im Falle des Verzugs, der Zahlungseinstellung oder der wesent­lichen Vermögensverschlechterung sind wir berechtigt, jederzeit die Heraus­gabe unseres Vorbehaltseigentums zu verlangen. Dies bedeutet jedoch bei Unternehmern nicht den Rücktritt vom Vertrag.
Mit vollständiger, vertragsgemäßer Vergütung erwirbt der Kunde das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, abgenommene Soft­ware nur auf dem im Kaufvertrag zwischen den Parteien vereinbarten Rechnersystem innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen. Eine Nutzung außerhalb dieses Gebietes bedarf einer gesonderten Regelung im Kaufvertrag.
Software darf nur unter Einschluss des Urheberrechts- bzw. Schutz­rechtsvermerks der GM zum Gebrauch auf dem vereinbarten Rechner­system kopiert werden.
Von uns mit ausgelieferte Standardsoftware ist nach den Lizenzierungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers zu verwenden. 
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden keine Quell­programme überlassen. Soweit dieses unumgänglich ist, wie bei dem Einsatz von Tabellenkalkulationen o.ä., wird die vertrauliche Verwen­dung durch den AG zugesichert.
Der Kunde darf die Software weder als Ganzes, noch in Teilen, noch in geänderter Form Dritten zugänglich machen oder verwerten. Nicht als Dritte gelten Beauftragte des Kunden, die sein Nutzungsrecht im vorgesehenen Umfang ausschließlich für ihn ausüben und die Soft­ware keiner weiteren Person zugänglich machen.
GM hat das Recht, Software zu entwickeln und Dritten zu ihren Bedingungen zur Nutzung zu überlassen, die einer für den Kunden ent­wickelten Individualsoftware ähnlich ist.
Alle sonstigen Rechte an der Software verbleiben bei GM. GM kann – falls nicht ausdrücklich ausgeschlossen – sogenannte „Open Source“ Software im Rahmen von Lösungen einsetzen. Mit den dort typischen Verpflichtungen z.B. lizenzfreie Weitergabe der Veränderungen/Gesamtlösung ist der Kunde für sich und uns als Lieferant einverstanden. Insofern sind wir von jeglicher Gewährleistung und Geheimhaltung befreit. 
Eine Prüfung von Software-Lösungen/Lösungswegen auf Patentfreiheit ist nicht enthalten. Eine Gewährleistung für den Fall, dass Patente auf unsere Leistungen/Lösungen wirksam sind/gültig werden ist ausdrücklich ausgeschlossen.

7    Inbetriebnahme
Sofern die Inbetriebnahme von Software Vertragsgegenstand ist, führt GM die Funktionsfähigkeit der Software am Einsatzort herbei, nach­dem der Kunde dafür die kundenseitigen Voraussetzungen geschaffen und diese der GM schriftlich mitgeteilt hat.

8    Abnahme
Nach Abschluss der Inbetriebnahme erklärt GM dem Kunden den Beginn der Abnahmefrist bzw. die Abnahmebereitschaft. 
Anschließend werden die Vertragsparteien die Abnahmeprüfung durchführen. Mit erfolgreicher Abnahmeprüfung ist die Abnahme erfolgt. Der Kunde bestätigt die Abnahme umgehend schriftlich. Wird ein Ab­nah­me­test wegen eines auch zeitweilig nicht umgehbaren Mangels nicht erfolgreich durchlaufen, so wird nach erneuter Abnahmebereitschaft (be­zogen auf den mangelhaften Teil) nur dieser eine Test wiederholt.
Geringfügige Mängel der Software verhindern die Abnahme als solche nicht. Sie sind von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen in das Abnahmeprotokoll aufzunehmen. Die Nutzung der Software durch den Kunden beginnt üblicherweise erst nach der Abnahme.
Unterbleibt die Durchführung der Abnahmeprüfung oder endet die Abnahmefrist aus von GM nicht zu vertretenden Gründen, so gilt die Leis­tung 30 Tage nach Erklärung der Abnahmebereitschaft oder Ablauf der Abnahmefrist - je nachdem was früher erfolgt - als abgenommen ver­ein­bart. Die Abnahmefiktion tritt nur ein, wenn wir bei Fristbeginn auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Das gleiche gilt, wenn der Kunde den Liefergegenstand in Gebrauch nimmt.

9    Gewährleistung
GM leistet nur Gewähr für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften und die grundsätzliche Benutzbarkeit bei vertrags- und sachgemäßer Nut­zung in dem bei Vertragsabschluß vorgesehenen Umfeld und Um­fang durch den Kunden. 
Eine Software hat nicht absolut fehlerfrei, sondern nur für den vorgesehenen Zweck grundsätzlich brauch- und anwendbar zu sein. Dies kann auch durch das zumutbare Befolgen bestimmter Vorschriften oder Unterlassung bestimmter Operationen und Anwendung anderer Er­satz­operationen sichergestellt werden. Von der Bedienung durch quali­fiziertes und geschultes Personal wird allgemein ausgegangen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Auslieferung bzw. bei Werkverträgen ab der Abnahme. Für alle Lieferungen und Leistungen im Rahmen der Gewährleistung leistet GM nach durchgeführten Ge­währ­leistungsarbeiten weitere 6 Monate im gleichen Umfang Ge­währ wie für die ursprünglichen Lieferungen und Leistungen. 
Gewähr leisten wir in Form der Nachbesserung oder Ersatzliefe­rung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann He­rab­setzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages ver­langt werden. Die Gewährleistung erfolgt nach unserer Wahl als Er­satz oder Instandsetzung des beanstandeten Erzeugnisses während der normalen Arbeitszeit mit von uns wahlweise kostenfreier Behebung re­pro­duzierbarer Fehler bzw. Nennung von Maßnahmen zur Umgehung oder temporären Überbrückung der Fehler.
Voraussetzung der Gewährleistung ist, dass
- der Kunde der GM alle für die Beurteilung des Fehlers notwendigen
  Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt
- der Kunde die festgestellten Mängel der GM unverzüglich schriftlich
  mitteilt
- der Fehler in der neuesten, von der GM erworbenen Version der 
  Software aufgetreten ist
- der Kunde der GM angemessene Zeit und Gelegenheit zur Gewähr-
  leistung einräumt und keine unsachgemäßen Veränderungen an dem
  gelieferten Umfang oder der gelieferten Software vorgenommen
  wurden. 
Lässt GM eine ihr gesetzte, angemessene Nachfrist verstrei­chen, ohne ihrer Gewährleistungspflicht nachzukommen, kann der Kun­de Minderung oder Wandlung verlangen. Weitergehende Gewähr­leistungsansprüche - insbesondere Schadensersatzansprüche - sind aus­ge­schlossen, soweit nicht zwingend wegen zugesicherter Eigen­schaften gehaftet wird.
Kann GM bei gemeldeten und vorbehaltlich einer Überprüfung akzeptierten Mängel nachweisen, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, so gehen die Aufwendungen für die Fehlersuche sowie für die weiteren erfolgten Leistungen der GM zu Lasten des Kunden.

10    Haftung
GM haftet dem Kunden, soweit es nicht um zugesicherte Eigen­schaften geht, ausschließlich für von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten vorsätzlich oder grob-fahrlässig verursachten Sach- und Personenschäden, es sei denn, es sind vertragliche Kardi­nals­pflichten betroffen. Diese Regelung betrifft vertragliche wie außer­ver­trag­liche Ansprüche. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz blei­ben unberührt. Bei Verletzung von Kardinalspflichten haftet GM nur in Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens. 
GM haftet weder für mittelbaren Schaden, wie Mangelfolge­schaden oder entgangenen Gewinn, noch für den Verlust von Daten oder Pro­grammen, es sei denn, der Schaden wäre vorsätzlich oder grob-fahrlässig im Sinne der vorgenannten Zeilen verursacht. Im unternehmerischen Verkehr entfällt die Haftung für mittelbare Schäden auch bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung.
Eine konsequente Datensicherung des Kunden ist unablässlich, ein Verstoß gilt als grob-fahrlässige Mitverursachung eines evtl. Schadens.
Im unternehmerischen Verkehr verjähren Schadensersatzansprüche sechs Monate nach Ende der Gewährleistung. Dies gilt ebenso für Ne­ben­pflichtver­letzungen. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sind hiervon aus­genommen. Diesbezügliche Ansprüche setzen die dokumen­tierte Abnahme und kontinuierliche Wartung zu den vorgeschriebenen, not­wendigen oder gesetzlich zu erfolgenden Intervallen voraus. Ent­sprechende funktionsfähige Sicherheitsvorkehrungen technischer und or­ga­­ni­satorischer Natur zur Verhinderung oder Eingrenzung von Schä­den, wie z.B. Brandmelder, Wassermelder, usw. oder Wachdienste werden ebenfalls vorausgesetzt.

11    Änderung von Leistungen
GM behält sich die laufende technische Verbesserung und Umge­staltung der Software bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht im Rah­men des vorgesehenen Verwendungszeckes vor. Updates oder neue Funktionalitäten werden nach der Abnahme des vorherigen Umfangs auf Basis eines neuen Angebotes erstellt. Es besteht grundsätzlich nach Ver­tragsabschluß kein Anrecht auf Funktionalitäten oder Software­stände, die zum Zeitpunkt der Auftragsvereinbarung nicht explizit ver­einbart wurden oder zu dem Zeitpunkt nicht im Umfang der verwendeten Standardsoftwareanteile enthalten waren.

12    Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Leistungen zwischen dem Kunden und der GM ist Neustetten.
Im inländischen Rechtsverkehr mit Unternehmern, juristischen Per­so­nen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichem Sondervermö­gen wird zwischen den Parteien für alle Streitigkeiten aus dem Ver­trag die Zuständigkeit des Amtsgerichts Tübingen vereinbart, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts. Das gleiche gilt im grenz­überschreitenden Rechtsverkehr mit EG-Mitgliedsstaaten und dem übri­gen Ausland, soweit die Lieferungen und Leistungen für berufliche oder gewerbliche Zwecke erfolgen. Es steht GM jedoch frei, einen nach all­ge­meinen Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit vor das Landge­richt gehörenden Rechtsstreit vor das Landgericht in Stuttgart zu brin­gen. 
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Die allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie der beiliegenden spezifischen Anlagen gelten in jeweils neuester Fassung.